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Tuesday, September 6, 2016

Swisscaution wird von Mobiliar übernommen





Mietkaution ohne Bankdepot» so heisst das Angebot von Swisscaution. Nun wird das Unternehmen von der Mobiliar übernommen.
Die Swisscaution AG etablierte sich am Markt als Dienstleistungsanbieter für Mietwohnungen. Die «Mietkaution ohne Bankdepot», auch Mietkautionsversicherung genannt, war das Aushängeschild des Unternehmens. Nun wird es von der schweizerischen Mobiliar zu einem bisher nicht genannten Preis übernommen. 75 Mitarbeiter zählt das in waadtländischen Bussigny ansässige Unternehmen. Die Höhe der Prämienerträge liegt bei rund 40 Millionen Franken pro Jahr. Laut dem Konzernchef der Mobiliar, Markus Hongler, liegt die Attraktivität von Swisscaution darin versteckt, das etablierte und bewährte Geschäftsmodell der Mietkaution ohne Bankdepot komplett umzukrempeln und gleichzeitig am Markt erfolgreich zu sein. Hongler will, dass die 25 Jahre alte Swisscaution weiterhin eigenständig geführt wird. Die Mobiliar will sich demnach aus der Führerrolle heraushalten.

Swisscaution kooperiert mit Immobilienverwaltern

Immer mehr Schweizer finden gefallen an der Idee, das Geld für die Mietkaution nicht zu zahlen und stattdessen eine Versicherungsbürgschaft vorzulegen. Insgesamt 180 000 Kunden konnte Swisscaution mit diesem Angebot überzeugen. Für eine solche Mietkautionsversicherung sind viele Menschen bereit, Geld auszugeben. Kunden zahlen 5 Prozent der Mietkaution von zwei Monatsmieten. Obendrauf kommen Verwaltungsgebühren sowie eine jährliche Stempelabgabe.

Die Zinsen für eine «Mietkautionsversicherung mit Bankdepot» sind momentan so gering, dass ein solch kostspieliger Service wohl eher von finanziell schlechter Gestellten, als wohlhabenden Bürgern in Anspruch genommen wird. Mietkautionsversicherungen sind demnach eine interessante Alternative zum teuren Konsumkredit. Viele Anbieter von «Mietkautionen ohne Bankdepot» kooperieren verstärkt mit Immobilienverwaltungen. Es soll dem Mieter freigestellt werden, ob er eine Kaution mit Bankdepot oder doch lieber eine Mietkautionsversicherung wünscht.

Swisscaution bietet neben dem Abschluss einer einfachen Mietkautionsversicherung auch ein Kombiprodukt: Wer neben der Mietkautionsversicherung auch eine Mietzinsversicherung abschliesst, ist für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gegen Erwerbsunfähigkeit (Unfall, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) versichert. Die Jahresprämie der Mietkautionsversicherung beträgt mit dem Kombiprodukt nur 4 Prozent. Hongler gab auf einem Pressecommuniqué an, Swisscaution weiter ausbauen zu wollen. Es geht in erster Linie um die Erweiterung Swisscautions Portfolios. Das umfangreich ausgebaute Netz von Generalagenturen der Mobiliar soll hierbei tatkräftig unterstützen. Reguliert wird Swisscaution von der Finma. Mit der Genehmigung für den Eigentümerwechsel wird im dritten Quartal 2016 gerechnet.

Die Mobiliar verfügt bereits über umfangreiche Erfahrung bei der Führung von online basierten Geschäften. Ringier führte in der Branche der Vermittlung von Immobilien und Autos bereits das Online-Portal «Scout 24» erfolgreich.

Wednesday, August 17, 2016

Bürgerliche wollen Mietern aufs Gehalt schauen




Wie viel darf ein Mieter in der Stadt verdienen? Politiker wollen das Einkommen der Mieter prüfen und damit Gutes bezwecken. Doch die Linke schwächt den Vorschlag entschieden ab.
Es geht um Stadtwohnungen, Grossverdiener und Gerechtigkeit. Bereits vor eineinhalb Jahren kündigte Daniel Leupi (Grüne) an, regelmässige Kontrollen einzuführen. Die Politik will verhindern, dass sich in Zeiten der Wohnungsnot Grossverdiener günstige Stadtwohnungen unter den Nagel reissen. Das Thema ist in der Politik ein heisses Eisen. Niemand wagt sich wirklich an die Thematik heran. Das führte dazu, dass es für eine Weile im Keller verschwand. Journalisten fragten mehrmals nach, was aus dem Vorschlag der regelmässigen Kontrollen geworden ist. Die Antwort war immer die gleiche: „Wir sind derzeit mit anderem beschäftigt.“
Von offizieller Seite her habe sich seit Dezember 2014 nichts weiter getan. Doch hinter den verschlossenen Türen sieht es anders aus. Es gibt eine bürgerliche Allianz die den Vorschlag des Stadtrates weiter ausbauen will. Die Allianz stellt verschiedene Forderungen auf. Die wichtigste ist: Die Stadt soll die finanziellen Verhältnisse der Mieter im Auge behalten. Bisher habe die Stadt nur die Belegung der Wohnungen überwacht. Die Allianz möchte Grossverdiener in billigen Stadtwohnungen zum Auszug zwingen. Zudem sollen Mieter, die ihre wahren finanziellen Verhältnisse verheimlicht haben und das Einkommenslimit überschritten, eine Konventionalstrafe zahlen.

Die Ratslinke wird von SVP, FDP. GLP und CVP gemeinsam unter Druck gesetzt. Aufgrund der knappen Mehrheitsverhältnisse könnten sie sich sogar durchsetzen. Dem TA liegt ein Papier aus dem Finanzdepartement vor, das klar aufzeigt, wie SP, Grüne und AL mittlerweile reagiert haben und die Kernforderung nach einer Einkommensgrenze umsetzen wollen. Allerdings haben sie die Forderungen soweit abgeschwächt, dass am Status quo in den städtischen Wohnungen so gut wie nichts geändert wird.

Linke und Bürgerliche nehmen sich wenig

Die Stadt schaut nur bei Neuvermietungen auf das Einkommen des Mieters. Es gilt: Bewerber dürfen nicht mehr als das vierfache des Mietzinses verdienen, damit sie eine Chance auf die Wohnung haben. So zumindest lautet die Grundregel der Liegenschaftsverwaltung. Städtische Mieter bezweifeln allerdings die Einhaltung dieser Regel. Die Bürgerlichen wollen hier eine Veränderung herbeiführen. Sie wollen eine Überwachung der Einkommens- und Vermögensgrenzen während des gesamten Mietzeitraumes. Jedoch sollen diese weniger streng als anfangs sein. Mietern soll eine gewisse berufliche Entwicklung gewährt bleiben. Allerdings soll das Haushaltseinkommen nie mehr als das fünffache des Mietzinses ausmachen. Solle das Haushaltsvermögen zudem über 200'000 Franken betragen, fällt die Grenze noch weiter nach unten.

Die Linken verfolgen einen ähnlichen Vorschlag. Sie nehmen auch das Einkommen ins Visier, setzen die Einkommensgrenze aber auf das Sechsfache des Mietzinses. Wenn man beide Vorschläge rechnerisch vergleicht, ergibt sich folgendes: Ein Haushalt der eine städtische viereinhalb Zimmerwohnung mit einer Miete von 1'750 Franken pro Monat bewohnt, darf bei den Bürgerlichen ein maximales Einkommen von 8'750 Franken verdienen. Bei den Linken darf das Einkommen 10'500 Franken betragen.

Linke schwächt den Vorschlag ab

Allerdings gibt es noch einen kleinen Unterschied. Die Linke will den Vorschlag zusätzlich abschwächen. Es sollen nur 80 Prozent aller Mieter von der Regelung betroffen sein. Die restlichen 20 Prozent wären von der Regelung befreit. Dadurch würde sich jedoch kaum etwas ändern. Denn gemäss den städtischen Statistiken verdienten Ende 2012 nur 20 Prozent der Mieter mehr als das Sechsfache des Mietzinses. Daher gäbe es bei der Realisierung des Vorschlages der Linken so gut wie keinen Handlungsbedarf seitens der Liegenschaftsverwaltungen.

Doch das ist noch nicht alles. Die Linke schwächt die Forderung noch weiter ab. Sie verlangt zur Durchsetzung der Vorgaben keine Sanktionen, Kündigungen oder Kontrollen, sondern eine «aktiven Bewirtschaftung». Das bedeutet, dass die Liegenschaftsverwaltungen versuchen sollen, die Mieter zu einem Auszug zu überreden. Der Auszug soll also freiwillig erfolgen.

Die Liegenschaftsverwaltung steht diesem Vorschlag skeptisch gegenüber. Ihrer Erfahrung nach ist es schwierig, Mieter zu einem freiwilligen Auszug zu bewegen. Doch noch problematischer sei die 80 Prozent-Vorgabe. Entscheidungen müssten willkürlich getroffen werden. Mieter würden nicht verstehen, warum ausgerechnet sie die Kündigung erhalten. Und auch für die Liegenschaftsverwaltung ist nicht ersichtlich, wer bleiben darf und wer ausziehen muss.

Soziale Durchmischung auf dem Wohnungsmarkt

Aus welchem Grund die Linke so denkt weiss niemand. Die Regelungen seien laut anderen Politikern viel zu sanft. Sie hätten in der Praxis kaum Wirkung. Normalerweise hätte man von der Linken erwartet, dass sie sich gegen die Grossverdiener stellt. Offenbar ist das nicht der Fall. Auf Anfrage äussert sich die Linke bis dato nicht. Sie beruft sich auf das Kommissionsgeheimnis.

Walter Angst vom Zürcher Mieterverband liefert eine mögliche Erklärung. Die Linke setzt sich immer für eine starke Durchmischung der sozialen Schichten ein. Er macht die möglichen negativen Auswirkungen eines strikten Einkommenlimits am Beispiel eines Trämlers und einer Kassiererin deutlich: Eine einfache Stadtwohnung mit 1'400 Franken Miete, würde eine Einkommensgrenze von 8'400 Franken bedeuten. Das stelle kein Problem für das Paar da. Sie sind schliesslich keine Einkommensmillionäre. Doch würden sie mehr verdienen, würden sie sich ganz sicher keine neue Wohnung suchen, sondern ihr Einkommen reduzieren. Also, weniger arbeiten. Und genau das wolle die Linke vermeiden.

Der Stadtrat wehrt sich                                                                                                                                                          

Der Stadtrat ist gegen Einkommensgrenzen in der Verordnung. Er sagt, dass Einkommensgrenzen in ein untergeordnetes Reglement gehörten, wo sie sich schneller an die gegebenen Umstände anpassen liessen. Er führt dazu das Steigen der Hypothekarzinsen und der Mieten als Beispiel an.

Das Finanzdepartement hält die strenge Einkommensgrenze der bürgerlichen ebenfalls für zu streng. Laut ihm würde bereits ein Jugendlicher der sein erstes Lehrgeld nach Hause bringt, die Einkommensgrenze sprengen. Eine Kontrolle des Einkommens dürfe maximal Auswüchse verhindern. Aber auf keinen Fall dürfen Strafen verhängt werden, wenn Mieter ihr gestiegenes Einkommen nicht melden.

Walter Angst meint, dass der Stadtrat schon viel zu lange an dem Thema sitzt. Er sagt dazu: «Statt nochmals 3 Jahre zu diskutieren, sollte man den Vorschlag des Stadtrats annehmen.» Laut ihm reichen regelmässige Kontrollen der Belegungsvorschriften aus, um das Ziel zu erreichen. «Wenn nicht, können wir später immer noch zusätzliche Regeln beschliessen.»
Für weitere Informationen besuchen Sie uns im Internet unter :

Friday, August 5, 2016

Schweizer Mietpreise sinken noch weiter

Das Swiss Real Estate Offer enthält die aktuellen Zahlen der Angebotspreise für Wohnungen, Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Laut der Studie sind die Angebotsmieten im Vergleich zum Vormonat schweizweit im Mai um 0,2 Prozent gesunken. Demnach waren sie im April teurer.
In der Praxis fällt dieser Unterschied aber nicht weiter ins Gewicht. Von Jahresbeginn bis Mai stiegen die Preise in der ganzen Schweiz um 1,4 Prozent. Auch die Angebotspreise für Eigentumswohnungen zogen leicht an. Lediglich die Preise für Einfamilienhäuser sanken um 1,2 Prozent.

Mit 0,2 Prozent Rückgang änderte sich auch die Angebotsmiete praktisch nicht. Sie bleibt von April bis Mai quasi konstant. Zürich und die Genferseeregion bilden nach wie vor die Spitze des Eisberges. Dort betragen die Mietpreise 313 Franken bzw. 306 Franken pro Quadratmeter Nettomietfläche. Die günstigsten Mieten finden sich in Espace Mittelland (230 Franken) und den Grossregionen Ostschweiz (222 Franken).

Genferseeregion: Teuer wohnen
Die Nachfrage nach Wohnungen ist in der Genferseeregion äusserst gross. Trotzdem investiert die Politik nur sehr wenig in den Wohnungsbau. Martin Waeber, Director ImmoScout24 sagt dazu: «Nirgends in der Schweiz ist der Leerwohnungsbestand so tief wie in Genf». Doch aufgrund der Bauregulierungen in der Region Genfersee werden kaum neue Wohnungen gebaut. Das Resultat ist ein andauernder Mietpreisanstieg. Pro Jahr gibt ein Mieter für eine 100 Quadratmeterwohnung am Genfersee rund 30'000 Franken aus. Zum Vergleich: In der Ostschweiz ist für das gleiche Geld bereits eine Mietwohnung mit 130 Quadratmeter erhältlich.

Eigentumswohnungen werden teurer
Eigentumswohnungen sind im Juni um 0,4 Prozent teurer als im Vormonat. Allerdings fiel der Anstieg im Vergleich zu den Monaten März (+1,4 Prozent) und April (+1,1 Prozent) deutlich moderater aus. Die Angebotspreise für Stockwerkeigentum belaufen sich schweizweit momentan auf knapp 7'150 Franken pro Quadratmeter Nettomietfläche. Von Januar bis Juni 2016 stiegen die Preise demnach um insgesamt 3,3 Prozent.

Martin Waeber sagte gegenüber dem Webportal ImmoScout24 dazu folgendes: «Wie verschiedene Marktteilnehmer verlauten liessen, lag das Transaktions-Volumen in den ersten Monaten des Jahres 2016 verglichen mit derselben Vorjahresperiode an manchen Orten um bis zu 50 Prozent tiefer.» Es kann durchaus sein, dass sich der Rü ckgang auch auf das Preisgefüge auswirken wird. Doch das bleibt noch abzuwarten.

Einfamilienhäuser sinken im Preis
Die Kaufpreise für Einfamilienhäuser sind im Vergleich zum Vormonat April um 1,2 Prozent gesunken. Der Preis pro Quadratmeter Nettowohnfläche liegt damit bei 5'993 Franken. Seit Februar 2016 fällt er damit zum ersten mal wieder unter die 6000-Franken-Grenze.
For more details visit us at: https://www.mietkautionschweiz.ch/blog/schweizer-mietpreise-sinken-noch-weiter

Anfechtung des Anfangsmietzinses kann sich lohnen



Das Bundesgericht fällte ein Urteil über die Anfechtbarkeit des Anfangsmietzinses. Mieter können diesen in einer Notsituation anfechten. Das Urteil hat spürbare Auswirkungen auf die Praxis.
Mieter die sich aufgrund einer familiären oder persönlichen Notlage oder wegen der Marktverhältnisse gezwungen sahen, den Mietvertrag zu unterschreiben, können innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme der Geschäfts- oder Wohnräume den Anfangsmietzins anfechten. So zumindest stand es bereits vor dem Urteil des Bundesgerichts im Gesetz. Deshalb überrascht die Entscheidung des Gerichts auch nicht wirklich.
In Zürich beriefen sich Mieter nach dem Umzug in eine 3,5 Zimmerwohnung auf die derzeitige Wohnungsnot und beantragten eine Mietzinsreduktion des Nettomietzinses von 3'900.- CHF um 1'10.-0 CHF. Später, während das Verfahren bereits lief, beantragten sie sogar eine Reduzierung um 1'700.- CHF.
Zunächst scheiterten sie in der Vorinstanz. Dem Zürcher Obergericht war die Wohnungsnot als Grund nicht ausreichend. Es erforderte zudem eine Zwangslage der Familie, um den Mietzins reduzieren zu können. Diese lag jedoch nicht vor. Aber jetzt kam das Bundesgericht zu einem anderen Urteil. Die Anfechtungsgründe seien alternativ, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
  • eine Wohnungsnot
  • oder eine familiäre bzw. persönliche Notlage
  • oder eine beträchtliche Erhöhung des Mietzinses liegt vor
Die Wohnungsnot reiche also bereits als Anfechtungsgrund aus, um den Anfangsmietzins auf Missbräuchlichkeit zu prüfen.
Argument ist die Rendite
Noch ist das Ergebnis zu diesem Verfahrenszeitpunkt offen. Es muss jetzt geprüft werden, in welcher Hinsicht der Mietzins faktisch zu hoch ist. Mieter argumentieren in solch einem Fall meist mit der übersetzten Rendite, die der Vermieter erwirtschaftet. Entscheidend ist, ob die Nettorendite oder die Bruttorendite herangezogen wird. Gebäude die jünger als elf Jahre sind, werden an der Bruttorendite gemessen. Für alle älteren Gebäude, das heisst ab elf Jahre und aufwärts, wird die Nettorendite herangezogen. Dann muss der Vermieter nachweisen, keine überschüssigen Gewinne mit dem Mietobjekt zu erzielen. Der Mieter hat dabei keine Einsicht in die zur Berechnung herangezogenen Zahlen.
Dadurch ist es für Mieter in der Praxis beinahe unmöglich abzuschätzen, wie die Anfechtung des Mietzinses vor Gericht ausgehen wird. Den einzigen Hinweis den die Mieterschaft nutzen kann, ist zu prüfen, ob eine deutliche Erhöhung im Vergleich zum vorherigen Mietzins stattgefunden hat. Ist dies der Fall, kann sich das Anfechten lohnen. Denn wenn eine drastische Erhöhung gegenüber der Vormiete vorliegt, hätte der Vermieter zu Verlust vermieten müssen. Und das wird wohl kaum der Fall sein. Wie man einen Anfangsmietzins anfechtet:
  • Innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme des Mietobjekts kann die Mieterschaft zur Schlichtungsbehörde gehen, um ein Begehren für eine Reduktion des Anfangsmietzinses einzureichen. Wer die Adresse der Schlichtungsbehörde nicht kennt, informiert sich unter: www.mietrecht.ch.
  • In manchen Kantonen herrscht eine Formularpflicht. Sollte der Vermieter kein Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses ausgeben, gilt der Mietvertrag respektive Mietzins als nichtig. Dadurch können Mieter sogar noch später zur Schlichtungsbehörde gehen. In folgenden Kantonen gilt die Formularpflicht: Neuenburg, Nidwalden, Genf, Waadt, Zürich und Zug. Die geplante Einführung einer gesamtschweizerischen Formularpflicht wurde am 8. Juni vom Nationalrat abgelehnt.
  • Der Vermieter kann über ein amtliches Formular erklären, warum er den Mietzins im Vergleich zum Vorherigen deutlich erhöhte. Im Falle eines Anfechtungsverfahrens bleibt er an seiner im Formular angegeben Begründung gebunden.
Welche Gründe es für eine Anfechtung gibt
  • Eine familiäre oder persönliche Notlage kann vorliegen, wenn die Mieterschaft aus der bisherigen Wohnung gekündigt wurde und dennoch trotz aller Anstrengungen keine neue Wohnung finden konnte. Oder wenn eine Mieterin aufgrund von Geburt, Trennung, eines Arbeitsplatzwechsels oder finanziellen Gründen auf eine neue Wohnung angewiesen ist.
  • Eine Wohnungsnot ist vorhanden, wenn eine amtlich bestätigte Statistik klar aufzeigt, dass der Leerwohnbestand bei der Verhandlungs- und Wahlmöglichkeit der Mieterschaft relevante Einschränkungen verursacht. Meist wird dazu von einem Bestand von weniger als 1,5 Prozent ausgegangen.
  • Wenn die neue Mieterschaft mindestens 10 Prozent mehr als der Vormieter bezahlt, gilt der Mietzins (inklusive Nebenkosten) als überhöht. Ganz gleich, ob eine Formularpflicht besteht oder nicht, jeder Mieter hat das Recht zu erfahren, zu welchem Mietzins der Vormieter wohnte
Sobald einer der Anfechtungsgründe erfüllt ist, können Mieter eine Anfechtung des Anfangsmietzinses in Erwägung ziehen.




Friday, July 1, 2016

Was, wenn die Miete vom Sozialamt gezahlt wird?

  

Vermieter die eine Wohnung an einen Sozialhilfeempfänger vermieten, bekommen in den meisten Fällen den Mietzins vom Sozialamt bezahlt. Zudem kommt das Amt für allfällige Schäden auf. Und trotzdem haben viele Vermieter Angst, wenn sie das Geld vom Amt überwiesen bekommen. Denn die Bestätigung des Sozialamtes ist kein Zahlungsversprechen. 

Es ist allgemein bekannt, dass Vermieter gewisse Anforderungen an Ihre Mieter stellen. Der perfekte Mieter überzeugt mit Sozialkompetenz und zahlt zuverlässig seine Miete. Ein blanker Betreibungsauszug dient hierbei als Beweis dafür, dass der Mieter tatsächlich in der Lage ist, pünktlich den Mietzins zu zahlen. Schweizerinnen und Schweizer, deren Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt und Unterstützung vom Amt beziehen, erhalten eine Bestätigung des Sozialamtes ausgehändigt. Die Bestätigung soll dem Vermieter glaubhaft machen, dass das Amt die Wohnkosten gemäss den Richtlinien der Konferenz für Sozialfürsorge (SKOS) von der Wohngemeinde begleichen wird. 

Der Datenschutz steht im Weg 

Verschiedene Regionen haben unterschiedlich hohe Mietzinsniveaus. Der höchste vom Amt übernommene Mietzins orientiert sich am jeweiligen regionalen Niveau. In Zürich beispielsweise darf der Mietzins für einen Einpersonenhaushalt nicht höher als Fr. 1'100 sein. Für einen Dreipersonenhaushalt sind es maximal 1'600 Franken. Durch diese Begrenzungen sind alle Sozialhilfeempfänger auf preiswerten Wohnraum angewiesen. Unglücklicherweise liegt dieser meist in städtischen Liegenschaften oder gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften. 

Ein weiterer Punkt ist der Datenschutz. Laut Schweizer Gesetz darf die Sozialhilfeabhängigkeit einer Person nicht ohne weiteres offen gelegt werden. Das Bestätigungsschreiben des Sozialamtes ist aber eine Offenlegung. Durch das Vorzeigen dieses Schreibens beim Vermieter, gibt ein Wohnungssuchende oder Mieter zwangsläufig preis, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Auf der anderen Seite kann er so dem Vermieter die Angst vor Zahlungsausfall nehmen. Zwar ist die Bestätigung des Sozialamtes kein Zahlungsversprechen und deshalb kann im Falle eines Ausbleibens der Zahlungen der Vermieter nur sehr schwer rechtliche Schritte einleiten. Doch ist das Sozialamt stets bemüht, erst gar keine Ausfälle aufkommen zu lassen. Ziel des Amtes ist es, den günstigen Wohnraum für die Sozialhilfeempfänger zu sichern. Zudem kann das Amt die Freiheit eines Sozialhilfeempfängers einschränken. 

Wenn der Mietzins direkt an den Vermieter gezahlt werden muss In der Schweiz gibt es in jedem Kanton unterschiedliche Gesetze, was den Umgang mit Sozialhilfeempfängern angeht. Zwar ermöglichen die SKOS-Richtlinien eine bestimmte Vereinheitlichung der Gesetzesanwendung, doch sieht die Praxis in jedem Kanton leicht anders aus. So kann beispielsweise in Zürich das Geld für den Mietzins direkt an den Vermieter überwiesen werden. Das wird gemacht, wenn der Sozialhilfeempfänger im zuverlässigen Umgang mit Geld ein Handicap hat. Die Gefahr ist in so einem Fall zu gross, dass er die Gelder woanders ausgibt. Durchschnittlich führen die sozialen Dienste 8'000 Sozialhilfefälle pro Jahr. Ein Teil der Empfänger wohnt in therapeutischen Einrichtungen oder Heimen. Die restlichen 6'000 Empfänger leben in einer Mietwohnung.

Bei ungefähr 2'000 Sozialhilfeempfängern wird der Mietzins direkt an den Vermieter überwiesen. Das bedeutet: Ein Drittel der Empfänger kann nicht zuverlässig mit Geld umgehen. Dieser Verlust an Selbstverantwortung erschwert langfristig die Wiedereingliederung in das Wirtschaftsleben. Selbständigkeit ist eine wichtige Voraussetzung, um von potentiellen Arbeitgebern eine Jobzusage zu erhalten. Eine alleinerziehende Mutter sollte unbedingt darauf achten, diese Eigenschaft nicht zu verlieren, solange sie aufgrund des Alters ihrer Kinder erwerbsunfähig ist. Die Bestätigung des Sozialamtes zur Zahlung des Mietzinses gilt nur so lange, wie die Mieterin oder der Mieter alle Voraussetzungen für die wirtschaftliche Hilfe erfüllt. 

Was passiert bei Zweckentfremdung der Sozialhilfebehörde Leider passiert es ab und zu, dass Sozialhilfeempfänger die erhaltenen Gelder zweckentfremden. Zwar kann hier nicht pauschalisiert behauptet werden, Sozialhilfeempfänger würden Gelder prinzipiell öfter zweckentfremden, als andere Mieter im preiswerten Wohnungssegment. Doch kommt es manchmal vor. In solch einem Fall kann der Mieter den Mietzins mit den Sozialhilfegeldern nicht begleichen. Doch auch hier hat das Amt vorgesorgt. Es zahlt den Mietzins trotzdem und der Klient muss den Fehlbetrag aus eigener Tasche Stück für Stück zurückbezahlen. Der Vermieter muss also nicht um sein Geld bangen. Das Amt wird alles versuchen, um eine Zahlungsverzugskündigung zu vermeiden. Für Vermieter ist es wichtig zu wissen, dass sie im Falle von Zahlungsrückständen möglichst schnell das Amt in Kenntnis setzen sollten, sofern der Vermieter über den Bezug von Sozialhilfe seitens des Mieters informiert wurde. Das Anhäufen eines Schuldenbergs sollte unbedingt ausbleiben.

Eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht Das Sozialamt befürchtet immer, dass ein Mieter versuchen könnte, durch den Mieter entstandene Schäden geltend zu machen. Normalerweise ist dafür die Mietkaution in Höhe von bis zu drei Monatsmieten. Von ihr soll im Schadensfall Gebrauch gemacht werden. Doch genau diese Kaution ist dem Amt ein Dorn im Auge. Denn die aus Steuergeldern finanzierte Kaution soll den erfolgreich aus der Sozialhilfe entlassenen Klienten nicht als Geschenk dienen. Dafür gibt es nun verschiedene Lösungsansätze. Zum einen muss der Mieter eine Haftpflichtversicherung besitzen. Diese wird routinemässig auf Vorhandensein geprüft. Eventuelle Schäden sollen im Idealfall von der Versicherung beglichen werden. 

Die SKOS-Richtlinien schlagen hier noch ein anderes Vorgehen vor. Es soll dem Vermieter anstelle einer Kaution, eine Garantieerklärung nach Art. 111 OR. ausgehändigt werden. Diese Garantie deckt Schäden ab, die sonst von der Mietkaution übernommen werden müssten. Voraussetzung ist, dass der Mieter der Forderung schuldig bleibt und die Schadensbehebungskosten hinreichend belegt sind. Der Vermieter muss dadurch kein Inkasso bemühen.
In Zürich geben sich viele Vermieter mit der Garantieerklärung zufrieden. Allerdings wird mit der Garantieerklärung auch wieder der Datenschutz berührt. Eine solche Erklärung legt dem Vermieter offen, dass sein Mieter von der Sozialhilfe lebt. Die Garantieerklärung hält das ganze Mietverhältnis über an und wird auch bei Entlassung des Klienten aus den Unterstützungsleistungen nicht zurückgenommen. 

Die letzte Angst der Vermieter
Das Dreieck, bestehend aus Mieter, Vermieter und Sozialamt, weisst eine sehr faire Verteilung von Rechten und Risiken auf. Die Vermieter bekommen nicht zu wenig Geld, wenn Sie preiswerte Wohnungen an Sozialhilfeempfänger vermieten. Die Sozialhilfeempfänger, die genau auf diese preiswerten Wohnungen angewiesen sind, erhalten Freiheit durch den eigenverantwortlichen Einsatz der Sozialhilfegelder. Das Sozialamt achtet auf die rechtmässige Nutzung der Gelder, indem es einen Missbrauch der finanziellen Mittel unterbindet und gleichzeitig die Eigenverantwortlichkeit seiner Klienten erhält und fördert. 

Und trotzdem sind noch nicht alle Ängste der Vermieter restlos beseitigt. Der Kantonsrat Zürichs erliess im letzten Jahr eine Motion, die eine Überarbeitung der Sozialhilfegesetze zum Ziel hat. Bisher kann eine Direktüberweisung des Mietzins nur dann vorgenommen werden, wenn es bereits ernste Hinweise auf eine Zweckentfremdung der Gelder gibt. Die Motion möchte erreichen, dass in Zukunft die Sozialbehörde frei entscheiden kann, wann eine Direktzahlung angebracht ist. Für die Sozialhilfebehörde ist dieser Unterschied sehr klein, doch für die Vermieter kann eine solche Regelung spürbar mehr Sicherheit bedeuten.

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