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Wednesday, August 17, 2016

Bürgerliche wollen Mietern aufs Gehalt schauen




Wie viel darf ein Mieter in der Stadt verdienen? Politiker wollen das Einkommen der Mieter prüfen und damit Gutes bezwecken. Doch die Linke schwächt den Vorschlag entschieden ab.
Es geht um Stadtwohnungen, Grossverdiener und Gerechtigkeit. Bereits vor eineinhalb Jahren kündigte Daniel Leupi (Grüne) an, regelmässige Kontrollen einzuführen. Die Politik will verhindern, dass sich in Zeiten der Wohnungsnot Grossverdiener günstige Stadtwohnungen unter den Nagel reissen. Das Thema ist in der Politik ein heisses Eisen. Niemand wagt sich wirklich an die Thematik heran. Das führte dazu, dass es für eine Weile im Keller verschwand. Journalisten fragten mehrmals nach, was aus dem Vorschlag der regelmässigen Kontrollen geworden ist. Die Antwort war immer die gleiche: „Wir sind derzeit mit anderem beschäftigt.“
Von offizieller Seite her habe sich seit Dezember 2014 nichts weiter getan. Doch hinter den verschlossenen Türen sieht es anders aus. Es gibt eine bürgerliche Allianz die den Vorschlag des Stadtrates weiter ausbauen will. Die Allianz stellt verschiedene Forderungen auf. Die wichtigste ist: Die Stadt soll die finanziellen Verhältnisse der Mieter im Auge behalten. Bisher habe die Stadt nur die Belegung der Wohnungen überwacht. Die Allianz möchte Grossverdiener in billigen Stadtwohnungen zum Auszug zwingen. Zudem sollen Mieter, die ihre wahren finanziellen Verhältnisse verheimlicht haben und das Einkommenslimit überschritten, eine Konventionalstrafe zahlen.

Die Ratslinke wird von SVP, FDP. GLP und CVP gemeinsam unter Druck gesetzt. Aufgrund der knappen Mehrheitsverhältnisse könnten sie sich sogar durchsetzen. Dem TA liegt ein Papier aus dem Finanzdepartement vor, das klar aufzeigt, wie SP, Grüne und AL mittlerweile reagiert haben und die Kernforderung nach einer Einkommensgrenze umsetzen wollen. Allerdings haben sie die Forderungen soweit abgeschwächt, dass am Status quo in den städtischen Wohnungen so gut wie nichts geändert wird.

Linke und Bürgerliche nehmen sich wenig

Die Stadt schaut nur bei Neuvermietungen auf das Einkommen des Mieters. Es gilt: Bewerber dürfen nicht mehr als das vierfache des Mietzinses verdienen, damit sie eine Chance auf die Wohnung haben. So zumindest lautet die Grundregel der Liegenschaftsverwaltung. Städtische Mieter bezweifeln allerdings die Einhaltung dieser Regel. Die Bürgerlichen wollen hier eine Veränderung herbeiführen. Sie wollen eine Überwachung der Einkommens- und Vermögensgrenzen während des gesamten Mietzeitraumes. Jedoch sollen diese weniger streng als anfangs sein. Mietern soll eine gewisse berufliche Entwicklung gewährt bleiben. Allerdings soll das Haushaltseinkommen nie mehr als das fünffache des Mietzinses ausmachen. Solle das Haushaltsvermögen zudem über 200'000 Franken betragen, fällt die Grenze noch weiter nach unten.

Die Linken verfolgen einen ähnlichen Vorschlag. Sie nehmen auch das Einkommen ins Visier, setzen die Einkommensgrenze aber auf das Sechsfache des Mietzinses. Wenn man beide Vorschläge rechnerisch vergleicht, ergibt sich folgendes: Ein Haushalt der eine städtische viereinhalb Zimmerwohnung mit einer Miete von 1'750 Franken pro Monat bewohnt, darf bei den Bürgerlichen ein maximales Einkommen von 8'750 Franken verdienen. Bei den Linken darf das Einkommen 10'500 Franken betragen.

Linke schwächt den Vorschlag ab

Allerdings gibt es noch einen kleinen Unterschied. Die Linke will den Vorschlag zusätzlich abschwächen. Es sollen nur 80 Prozent aller Mieter von der Regelung betroffen sein. Die restlichen 20 Prozent wären von der Regelung befreit. Dadurch würde sich jedoch kaum etwas ändern. Denn gemäss den städtischen Statistiken verdienten Ende 2012 nur 20 Prozent der Mieter mehr als das Sechsfache des Mietzinses. Daher gäbe es bei der Realisierung des Vorschlages der Linken so gut wie keinen Handlungsbedarf seitens der Liegenschaftsverwaltungen.

Doch das ist noch nicht alles. Die Linke schwächt die Forderung noch weiter ab. Sie verlangt zur Durchsetzung der Vorgaben keine Sanktionen, Kündigungen oder Kontrollen, sondern eine «aktiven Bewirtschaftung». Das bedeutet, dass die Liegenschaftsverwaltungen versuchen sollen, die Mieter zu einem Auszug zu überreden. Der Auszug soll also freiwillig erfolgen.

Die Liegenschaftsverwaltung steht diesem Vorschlag skeptisch gegenüber. Ihrer Erfahrung nach ist es schwierig, Mieter zu einem freiwilligen Auszug zu bewegen. Doch noch problematischer sei die 80 Prozent-Vorgabe. Entscheidungen müssten willkürlich getroffen werden. Mieter würden nicht verstehen, warum ausgerechnet sie die Kündigung erhalten. Und auch für die Liegenschaftsverwaltung ist nicht ersichtlich, wer bleiben darf und wer ausziehen muss.

Soziale Durchmischung auf dem Wohnungsmarkt

Aus welchem Grund die Linke so denkt weiss niemand. Die Regelungen seien laut anderen Politikern viel zu sanft. Sie hätten in der Praxis kaum Wirkung. Normalerweise hätte man von der Linken erwartet, dass sie sich gegen die Grossverdiener stellt. Offenbar ist das nicht der Fall. Auf Anfrage äussert sich die Linke bis dato nicht. Sie beruft sich auf das Kommissionsgeheimnis.

Walter Angst vom Zürcher Mieterverband liefert eine mögliche Erklärung. Die Linke setzt sich immer für eine starke Durchmischung der sozialen Schichten ein. Er macht die möglichen negativen Auswirkungen eines strikten Einkommenlimits am Beispiel eines Trämlers und einer Kassiererin deutlich: Eine einfache Stadtwohnung mit 1'400 Franken Miete, würde eine Einkommensgrenze von 8'400 Franken bedeuten. Das stelle kein Problem für das Paar da. Sie sind schliesslich keine Einkommensmillionäre. Doch würden sie mehr verdienen, würden sie sich ganz sicher keine neue Wohnung suchen, sondern ihr Einkommen reduzieren. Also, weniger arbeiten. Und genau das wolle die Linke vermeiden.

Der Stadtrat wehrt sich                                                                                                                                                          

Der Stadtrat ist gegen Einkommensgrenzen in der Verordnung. Er sagt, dass Einkommensgrenzen in ein untergeordnetes Reglement gehörten, wo sie sich schneller an die gegebenen Umstände anpassen liessen. Er führt dazu das Steigen der Hypothekarzinsen und der Mieten als Beispiel an.

Das Finanzdepartement hält die strenge Einkommensgrenze der bürgerlichen ebenfalls für zu streng. Laut ihm würde bereits ein Jugendlicher der sein erstes Lehrgeld nach Hause bringt, die Einkommensgrenze sprengen. Eine Kontrolle des Einkommens dürfe maximal Auswüchse verhindern. Aber auf keinen Fall dürfen Strafen verhängt werden, wenn Mieter ihr gestiegenes Einkommen nicht melden.

Walter Angst meint, dass der Stadtrat schon viel zu lange an dem Thema sitzt. Er sagt dazu: «Statt nochmals 3 Jahre zu diskutieren, sollte man den Vorschlag des Stadtrats annehmen.» Laut ihm reichen regelmässige Kontrollen der Belegungsvorschriften aus, um das Ziel zu erreichen. «Wenn nicht, können wir später immer noch zusätzliche Regeln beschliessen.»
Für weitere Informationen besuchen Sie uns im Internet unter :

Friday, August 5, 2016

Schweizer Mietpreise sinken noch weiter

Das Swiss Real Estate Offer enthält die aktuellen Zahlen der Angebotspreise für Wohnungen, Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Laut der Studie sind die Angebotsmieten im Vergleich zum Vormonat schweizweit im Mai um 0,2 Prozent gesunken. Demnach waren sie im April teurer.
In der Praxis fällt dieser Unterschied aber nicht weiter ins Gewicht. Von Jahresbeginn bis Mai stiegen die Preise in der ganzen Schweiz um 1,4 Prozent. Auch die Angebotspreise für Eigentumswohnungen zogen leicht an. Lediglich die Preise für Einfamilienhäuser sanken um 1,2 Prozent.

Mit 0,2 Prozent Rückgang änderte sich auch die Angebotsmiete praktisch nicht. Sie bleibt von April bis Mai quasi konstant. Zürich und die Genferseeregion bilden nach wie vor die Spitze des Eisberges. Dort betragen die Mietpreise 313 Franken bzw. 306 Franken pro Quadratmeter Nettomietfläche. Die günstigsten Mieten finden sich in Espace Mittelland (230 Franken) und den Grossregionen Ostschweiz (222 Franken).

Genferseeregion: Teuer wohnen
Die Nachfrage nach Wohnungen ist in der Genferseeregion äusserst gross. Trotzdem investiert die Politik nur sehr wenig in den Wohnungsbau. Martin Waeber, Director ImmoScout24 sagt dazu: «Nirgends in der Schweiz ist der Leerwohnungsbestand so tief wie in Genf». Doch aufgrund der Bauregulierungen in der Region Genfersee werden kaum neue Wohnungen gebaut. Das Resultat ist ein andauernder Mietpreisanstieg. Pro Jahr gibt ein Mieter für eine 100 Quadratmeterwohnung am Genfersee rund 30'000 Franken aus. Zum Vergleich: In der Ostschweiz ist für das gleiche Geld bereits eine Mietwohnung mit 130 Quadratmeter erhältlich.

Eigentumswohnungen werden teurer
Eigentumswohnungen sind im Juni um 0,4 Prozent teurer als im Vormonat. Allerdings fiel der Anstieg im Vergleich zu den Monaten März (+1,4 Prozent) und April (+1,1 Prozent) deutlich moderater aus. Die Angebotspreise für Stockwerkeigentum belaufen sich schweizweit momentan auf knapp 7'150 Franken pro Quadratmeter Nettomietfläche. Von Januar bis Juni 2016 stiegen die Preise demnach um insgesamt 3,3 Prozent.

Martin Waeber sagte gegenüber dem Webportal ImmoScout24 dazu folgendes: «Wie verschiedene Marktteilnehmer verlauten liessen, lag das Transaktions-Volumen in den ersten Monaten des Jahres 2016 verglichen mit derselben Vorjahresperiode an manchen Orten um bis zu 50 Prozent tiefer.» Es kann durchaus sein, dass sich der Rü ckgang auch auf das Preisgefüge auswirken wird. Doch das bleibt noch abzuwarten.

Einfamilienhäuser sinken im Preis
Die Kaufpreise für Einfamilienhäuser sind im Vergleich zum Vormonat April um 1,2 Prozent gesunken. Der Preis pro Quadratmeter Nettowohnfläche liegt damit bei 5'993 Franken. Seit Februar 2016 fällt er damit zum ersten mal wieder unter die 6000-Franken-Grenze.
For more details visit us at: https://www.mietkautionschweiz.ch/blog/schweizer-mietpreise-sinken-noch-weiter

Anfechtung des Anfangsmietzinses kann sich lohnen



Das Bundesgericht fällte ein Urteil über die Anfechtbarkeit des Anfangsmietzinses. Mieter können diesen in einer Notsituation anfechten. Das Urteil hat spürbare Auswirkungen auf die Praxis.
Mieter die sich aufgrund einer familiären oder persönlichen Notlage oder wegen der Marktverhältnisse gezwungen sahen, den Mietvertrag zu unterschreiben, können innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme der Geschäfts- oder Wohnräume den Anfangsmietzins anfechten. So zumindest stand es bereits vor dem Urteil des Bundesgerichts im Gesetz. Deshalb überrascht die Entscheidung des Gerichts auch nicht wirklich.
In Zürich beriefen sich Mieter nach dem Umzug in eine 3,5 Zimmerwohnung auf die derzeitige Wohnungsnot und beantragten eine Mietzinsreduktion des Nettomietzinses von 3'900.- CHF um 1'10.-0 CHF. Später, während das Verfahren bereits lief, beantragten sie sogar eine Reduzierung um 1'700.- CHF.
Zunächst scheiterten sie in der Vorinstanz. Dem Zürcher Obergericht war die Wohnungsnot als Grund nicht ausreichend. Es erforderte zudem eine Zwangslage der Familie, um den Mietzins reduzieren zu können. Diese lag jedoch nicht vor. Aber jetzt kam das Bundesgericht zu einem anderen Urteil. Die Anfechtungsgründe seien alternativ, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
  • eine Wohnungsnot
  • oder eine familiäre bzw. persönliche Notlage
  • oder eine beträchtliche Erhöhung des Mietzinses liegt vor
Die Wohnungsnot reiche also bereits als Anfechtungsgrund aus, um den Anfangsmietzins auf Missbräuchlichkeit zu prüfen.
Argument ist die Rendite
Noch ist das Ergebnis zu diesem Verfahrenszeitpunkt offen. Es muss jetzt geprüft werden, in welcher Hinsicht der Mietzins faktisch zu hoch ist. Mieter argumentieren in solch einem Fall meist mit der übersetzten Rendite, die der Vermieter erwirtschaftet. Entscheidend ist, ob die Nettorendite oder die Bruttorendite herangezogen wird. Gebäude die jünger als elf Jahre sind, werden an der Bruttorendite gemessen. Für alle älteren Gebäude, das heisst ab elf Jahre und aufwärts, wird die Nettorendite herangezogen. Dann muss der Vermieter nachweisen, keine überschüssigen Gewinne mit dem Mietobjekt zu erzielen. Der Mieter hat dabei keine Einsicht in die zur Berechnung herangezogenen Zahlen.
Dadurch ist es für Mieter in der Praxis beinahe unmöglich abzuschätzen, wie die Anfechtung des Mietzinses vor Gericht ausgehen wird. Den einzigen Hinweis den die Mieterschaft nutzen kann, ist zu prüfen, ob eine deutliche Erhöhung im Vergleich zum vorherigen Mietzins stattgefunden hat. Ist dies der Fall, kann sich das Anfechten lohnen. Denn wenn eine drastische Erhöhung gegenüber der Vormiete vorliegt, hätte der Vermieter zu Verlust vermieten müssen. Und das wird wohl kaum der Fall sein. Wie man einen Anfangsmietzins anfechtet:
  • Innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme des Mietobjekts kann die Mieterschaft zur Schlichtungsbehörde gehen, um ein Begehren für eine Reduktion des Anfangsmietzinses einzureichen. Wer die Adresse der Schlichtungsbehörde nicht kennt, informiert sich unter: www.mietrecht.ch.
  • In manchen Kantonen herrscht eine Formularpflicht. Sollte der Vermieter kein Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses ausgeben, gilt der Mietvertrag respektive Mietzins als nichtig. Dadurch können Mieter sogar noch später zur Schlichtungsbehörde gehen. In folgenden Kantonen gilt die Formularpflicht: Neuenburg, Nidwalden, Genf, Waadt, Zürich und Zug. Die geplante Einführung einer gesamtschweizerischen Formularpflicht wurde am 8. Juni vom Nationalrat abgelehnt.
  • Der Vermieter kann über ein amtliches Formular erklären, warum er den Mietzins im Vergleich zum Vorherigen deutlich erhöhte. Im Falle eines Anfechtungsverfahrens bleibt er an seiner im Formular angegeben Begründung gebunden.
Welche Gründe es für eine Anfechtung gibt
  • Eine familiäre oder persönliche Notlage kann vorliegen, wenn die Mieterschaft aus der bisherigen Wohnung gekündigt wurde und dennoch trotz aller Anstrengungen keine neue Wohnung finden konnte. Oder wenn eine Mieterin aufgrund von Geburt, Trennung, eines Arbeitsplatzwechsels oder finanziellen Gründen auf eine neue Wohnung angewiesen ist.
  • Eine Wohnungsnot ist vorhanden, wenn eine amtlich bestätigte Statistik klar aufzeigt, dass der Leerwohnbestand bei der Verhandlungs- und Wahlmöglichkeit der Mieterschaft relevante Einschränkungen verursacht. Meist wird dazu von einem Bestand von weniger als 1,5 Prozent ausgegangen.
  • Wenn die neue Mieterschaft mindestens 10 Prozent mehr als der Vormieter bezahlt, gilt der Mietzins (inklusive Nebenkosten) als überhöht. Ganz gleich, ob eine Formularpflicht besteht oder nicht, jeder Mieter hat das Recht zu erfahren, zu welchem Mietzins der Vormieter wohnte
Sobald einer der Anfechtungsgründe erfüllt ist, können Mieter eine Anfechtung des Anfangsmietzinses in Erwägung ziehen.