Das Bundesgericht fällte ein Urteil
über die Anfechtbarkeit des Anfangsmietzinses. Mieter können diesen in einer
Notsituation anfechten. Das Urteil hat spürbare Auswirkungen auf die Praxis.
Mieter die sich aufgrund einer
familiären oder persönlichen Notlage oder wegen der Marktverhältnisse gezwungen
sahen, den Mietvertrag zu unterschreiben, können innerhalb von 30 Tagen nach
Übernahme der Geschäfts- oder Wohnräume den Anfangsmietzins anfechten. So
zumindest stand es bereits vor dem Urteil des Bundesgerichts im Gesetz. Deshalb
überrascht die Entscheidung des Gerichts auch nicht wirklich.
In Zürich beriefen sich Mieter nach
dem Umzug in eine 3,5 Zimmerwohnung auf die derzeitige Wohnungsnot und beantragten
eine Mietzinsreduktion des Nettomietzinses von 3'900.- CHF um 1'10.-0 CHF. Später,
während das Verfahren bereits lief, beantragten sie sogar eine Reduzierung um
1'700.- CHF.
Zunächst scheiterten sie in der
Vorinstanz. Dem Zürcher Obergericht war die Wohnungsnot als Grund nicht
ausreichend. Es erforderte zudem eine Zwangslage der Familie, um den Mietzins
reduzieren zu können. Diese lag jedoch nicht vor. Aber jetzt kam das
Bundesgericht zu einem anderen Urteil. Die Anfechtungsgründe seien alternativ,
wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- eine Wohnungsnot
- oder eine familiäre bzw. persönliche Notlage
- oder eine beträchtliche Erhöhung des Mietzinses liegt vor
Die Wohnungsnot reiche also bereits
als Anfechtungsgrund aus, um den Anfangsmietzins auf Missbräuchlichkeit zu
prüfen.
Argument ist die Rendite
Noch ist das Ergebnis zu diesem Verfahrenszeitpunkt offen. Es muss jetzt geprüft werden, in welcher Hinsicht der Mietzins faktisch zu hoch ist. Mieter argumentieren in solch einem Fall meist mit der übersetzten Rendite, die der Vermieter erwirtschaftet. Entscheidend ist, ob die Nettorendite oder die Bruttorendite herangezogen wird. Gebäude die jünger als elf Jahre sind, werden an der Bruttorendite gemessen. Für alle älteren Gebäude, das heisst ab elf Jahre und aufwärts, wird die Nettorendite herangezogen. Dann muss der Vermieter nachweisen, keine überschüssigen Gewinne mit dem Mietobjekt zu erzielen. Der Mieter hat dabei keine Einsicht in die zur Berechnung herangezogenen Zahlen.
Noch ist das Ergebnis zu diesem Verfahrenszeitpunkt offen. Es muss jetzt geprüft werden, in welcher Hinsicht der Mietzins faktisch zu hoch ist. Mieter argumentieren in solch einem Fall meist mit der übersetzten Rendite, die der Vermieter erwirtschaftet. Entscheidend ist, ob die Nettorendite oder die Bruttorendite herangezogen wird. Gebäude die jünger als elf Jahre sind, werden an der Bruttorendite gemessen. Für alle älteren Gebäude, das heisst ab elf Jahre und aufwärts, wird die Nettorendite herangezogen. Dann muss der Vermieter nachweisen, keine überschüssigen Gewinne mit dem Mietobjekt zu erzielen. Der Mieter hat dabei keine Einsicht in die zur Berechnung herangezogenen Zahlen.
Dadurch ist es für Mieter in der
Praxis beinahe unmöglich abzuschätzen, wie die Anfechtung des Mietzinses vor
Gericht ausgehen wird. Den einzigen Hinweis den die Mieterschaft nutzen kann,
ist zu prüfen, ob eine deutliche Erhöhung im Vergleich zum vorherigen Mietzins
stattgefunden hat. Ist dies der Fall, kann sich das Anfechten lohnen. Denn wenn
eine drastische Erhöhung gegenüber der Vormiete vorliegt, hätte der Vermieter
zu Verlust vermieten müssen. Und das wird wohl kaum der Fall sein. Wie man
einen Anfangsmietzins anfechtet:
- Innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme des Mietobjekts kann die Mieterschaft zur Schlichtungsbehörde gehen, um ein Begehren für eine Reduktion des Anfangsmietzinses einzureichen. Wer die Adresse der Schlichtungsbehörde nicht kennt, informiert sich unter: www.mietrecht.ch.
- In manchen Kantonen herrscht eine Formularpflicht. Sollte der Vermieter kein Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses ausgeben, gilt der Mietvertrag respektive Mietzins als nichtig. Dadurch können Mieter sogar noch später zur Schlichtungsbehörde gehen. In folgenden Kantonen gilt die Formularpflicht: Neuenburg, Nidwalden, Genf, Waadt, Zürich und Zug. Die geplante Einführung einer gesamtschweizerischen Formularpflicht wurde am 8. Juni vom Nationalrat abgelehnt.
- Der Vermieter kann über ein amtliches Formular erklären, warum er den Mietzins im Vergleich zum Vorherigen deutlich erhöhte. Im Falle eines Anfechtungsverfahrens bleibt er an seiner im Formular angegeben Begründung gebunden.
Welche Gründe es für eine Anfechtung
gibt
- Eine familiäre oder persönliche Notlage kann vorliegen, wenn die Mieterschaft aus der bisherigen Wohnung gekündigt wurde und dennoch trotz aller Anstrengungen keine neue Wohnung finden konnte. Oder wenn eine Mieterin aufgrund von Geburt, Trennung, eines Arbeitsplatzwechsels oder finanziellen Gründen auf eine neue Wohnung angewiesen ist.
- Eine Wohnungsnot ist vorhanden, wenn eine amtlich bestätigte Statistik klar aufzeigt, dass der Leerwohnbestand bei der Verhandlungs- und Wahlmöglichkeit der Mieterschaft relevante Einschränkungen verursacht. Meist wird dazu von einem Bestand von weniger als 1,5 Prozent ausgegangen.
- Wenn die neue Mieterschaft mindestens 10 Prozent mehr als der Vormieter bezahlt, gilt der Mietzins (inklusive Nebenkosten) als überhöht. Ganz gleich, ob eine Formularpflicht besteht oder nicht, jeder Mieter hat das Recht zu erfahren, zu welchem Mietzins der Vormieter wohnte
Sobald einer der Anfechtungsgründe
erfüllt ist, können Mieter eine Anfechtung des Anfangsmietzinses in Erwägung
ziehen.
For more details please visit us online at : https://www.mietkautionschweiz.ch/blog/anfechtung-des-anfangsmietzinses-kann-sich-lohnen
No comments:
Post a Comment